Pflicht erfüllt. Mieter geschützt. Haftung abgesichert.
Rauchwarnmelder sind gesetzlich vorgeschrieben – und müssen jährlich gewartet werden. Wir übernehmen für Sie die normgerechte Installation, die jährliche Funktionsprüfung nach DIN 14676 und die rechtssichere Dokumentation.
So erfüllen Sie als Eigentümer oder Vermieter Ihre Pflichten zuverlässig und schützen sich vor Haftungsrisiken. Auf Wunsch als Teil unserer Hausverwaltung. Mehr Facility-Leistungen →
Von der Erstausstattung bis zur jährlichen Wartung – rechtssicher dokumentiert für Ihr Objekt in Mitteldeutschland.
Die meisten Brandopfer sterben nachts an einer Rauchvergiftung. Als Eigentümer sind Sie zur Installation und Wartung verpflichtet. Unser zertifizierter, dokumentierter Service stellt sicher, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.
Wählen Sie Ihre Stadt – wir kennen die jeweilige Landes-Bauordnung und Rauchwarnmelderpflicht.
Alle vier Bundesländer, in denen wir tätig sind, schreiben Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren vor, die als Rettungsweg dienen – im Neubau seit Jahren, im Bestand nach abgelaufenen Übergangsfristen inzwischen überall. Zuständig für den Einbau ist in allen vier Ländern der Eigentümer. Bei der Wartung unterscheiden sich die Landesbauordnungen: In Sachsen-Anhalt (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) und Berlin (§ 48 Abs. 4 BauO Bln) obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft dem unmittelbaren Besitzer, also dem Mieter – es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie. In Sachsen und Brandenburg prüfen wir die aktuelle Fassung der Bauordnung für Ihr Objekt und sagen Ihnen, wer verantwortlich ist.
In der Praxis empfehlen wir Vermietern, die Wartung unabhängig von der gesetzlichen Zuständigkeit selbst zu organisieren: Im Schadensfall muss der Eigentümer nachweisen, dass die Melder funktionsfähig waren. Ein jährliches Wartungsprotokoll je Wohnung ist dieser Nachweis – ein Mieter, der die Batterie hätte wechseln sollen, ist es nicht.
Die DIN 14676 regelt Planung, Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Sie verlangt eine jährliche Inspektion: Sichtprüfung, Funktionstest über die Prüftaste, Prüfung der Raucheintrittsöffnungen, Kontrolle des Montageorts (Abstand zu Wänden und Lampen, keine Verdeckung). Melder mit fest eingebauter Zehn-Jahres-Batterie müssen nach Ablauf komplett ausgetauscht werden – das Datum steht auf dem Gerät. Wir setzen ausschließlich Melder mit Q-Label ein (geprüft nach vfdb 14-01), bei Mehrfamilienhäusern auf Wunsch funkvernetzt, damit ein Alarm im Keller auch im Dachgeschoss hörbar ist.
Für Objekte mit vielen Wohnungen bieten wir Ferninspektion mit funkbasierten Meldern an: Die jährliche Prüfung erfolgt ohne Betreten der Wohnung, nur bei Auffälligkeiten kommt ein Techniker. Das reduziert Terminabstimmung und Mieterbelastung erheblich.
Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich nennt oder die Umlage nachträglich vereinbart wird. Die Anschaffung ist eine Modernisierung und über § 559 BGB als Mieterhöhung umlegbar – bei Kosten von 30 bis 60 Euro je Melder lohnt sich das selten. Die Miete für geleaste Rauchwarnmelder ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Mai 2022, VIII ZR 379/20) nicht umlagefähig, weil sie Anschaffungskosten ersetzt. Wir empfehlen deshalb Kauf statt Miete und berechnen die jährliche Wartung je Wohnung zum Festpreis.
Ablauf bei uns: Bestandsaufnahme je Wohnung, Montage oder Austausch an einem Termin je Haus, jährliche Inspektion mit Protokoll, Erinnerung vor Ablauf der zehn Jahre. Städte: Magdeburg · Leipzig · Berlin · Potsdam · Dessau-Roßlau · Bitterfeld-Wolfen · Zerbst.
Wir kümmern uns um Installation, Wartung und Nachweis. Jetzt anfragen.