Die Räum- und Streupflicht liegt beim Grundstückseigentümer, der sie per Satzung von der Kommune übertragen bekommt. Sie gilt werktags in der Regel von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr – die genauen Zeiten und zulässigen Streumittel stehen in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung (Berlin: Straßenreinigungsgesetz, Leipzig und Magdeburg: Satzungen). Der Eigentümer kann die Pflicht auf Mieter oder Dienstleister übertragen, bleibt aber überwachungspflichtig. Bei Stürzen haftet, wer nachweislich nicht geräumt hat – deshalb ist die Dokumentation der eigentliche Kern des Winterdienstes.
