Schonzeit für Gehölze
Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Hecken und Gebüsche nicht auf den Stock gesetzt oder stark zurückgeschnitten werden. Das gilt bundesweit und unabhängig davon, ob die Fläche privat oder gewerblich genutzt wird. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Verkehrssicherungspflicht
Als Eigentümer haften Sie für Schäden durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume. Daraus folgt die Pflicht zur regelmäßigen Sichtkontrolle. Ohne dokumentierten Nachweis lässt sich im Schadensfall kaum belegen, dass kontrolliert wurde – die Kontrolle allein nützt dann wenig.
Umlagefähigkeit
Laufende Gartenpflege ist eine anerkannte Betriebskostenposition und auf Mieter umlegbar, sofern der Mietvertrag es vorsieht. Neuanpflanzungen und Erstanlagen bleiben beim Eigentümer. Bei Eigentümergemeinschaften geht die Pflege in die Hausgeldabrechnung ein.
Pflanzenschutzmittel
Auf befestigten Flächen wie Wegen, Höfen und Stellplätzen ist der Einsatz von Herbiziden genehmigungspflichtig und wird praktisch nicht genehmigt. Mechanische oder thermische Verfahren sind aufwendiger, aber der rechtssichere Weg.
