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Hausverwalter wechseln – ImmoService365
Anleitung · Fristen · Musterbeschluss · Übergabe

So wechseln Sie
Ihren Verwalter.

Verwalterwechsel

Den Hausverwalter zu wechseln ist seit der WEG-Reform einfacher als je zuvor: einfache Mehrheit, kein Grund nötig, Vertrag endet spätestens nach sechs Monaten.

Diese Seite erklärt den vollständigen Ablauf für Eigentümergemeinschaften und für Vermieter einzelner Objekte: welche Fristen gelten, wie der Beschluss formuliert wird, welche Unterlagen der alte Verwalter herausgeben muss und woran ein Wechsel in der Praxis scheitert.

Wer den Wechsel nicht selbst organisieren will: Wir übernehmen das. Vorprüfung, Beschlussvorlage, Abstimmung mit dem Altverwalter – die Vorprüfung ist kostenfrei.

Rechtslage seit 1. Dezember 2020

Was das WEG zum Verwalterwechsel sagt.

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat der Gesetzgeber den Verwalterwechsel bewusst vereinfacht. Die wichtigsten Regeln stehen in § 26 WEG und gelten zwingend – abweichende Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder im Verwaltervertrag sind unwirksam (§ 26 Abs. 5 WEG).

Wichtig für die Praxis

Abberufung (Organstellung) und Kündigung des Verwaltervertrags (Schuldverhältnis) sind zwei getrennte Dinge. Wer nur abberuft, zahlt im schlechtesten Fall noch bis zu sechs Monate Vergütung. Deshalb gehören in die Versammlung immer zwei Beschlüsse: die Abberufung und die Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen Termin.

WEG-Verwalter wechseln

In sechs Schritten
zum neuen Verwalter.

Von der ersten Bestandsaufnahme bis zur abgeschlossenen Übergabe vergehen in der Regel drei bis vier Monate. Der längste Abschnitt ist nicht die Versammlung, sondern die Herausgabe der Unterlagen.

01

Bestandsaufnahme

Verwaltervertrag, letzte zwei Jahresabrechnungen, Wirtschaftsplan und Beschluss-Sammlung sichten. Laufzeit und Kündigungsfrist notieren. Beirat einbinden – ein Wechsel, den der Beirat trägt, geht in der Versammlung durch.

02

Angebote einholen

Mindestens drei schriftliche Angebote mit identischer Leistungsbeschreibung. Wer nur ein Angebot vorlegt, riskiert die Anfechtung des Beschlusses wegen fehlender Vergleichsgrundlage. Unser Vergleichsbogen steht im Beirats-Paket.

03

Versammlung einberufen

Die Tagesordnung muss „Abberufung des Verwalters“, „Kündigung des Verwaltervertrags“ und „Bestellung eines neuen Verwalters“ ausdrücklich nennen (§ 23 Abs. 2 WEG). Einladungsfrist: mindestens drei Wochen in Textform (§ 24 Abs. 4 WEG).

04

Beschlüsse fassen

Drei Beschlüsse mit einfacher Mehrheit: Abberufung, Kündigung des Altvertrags, Bestellung des neuen Verwalters samt Ermächtigung zum Vertragsabschluss. Ergebnis ins Protokoll und in die Beschluss-Sammlung.

05

Vertrag & Übergabe

Verwaltervertrag unterzeichnen, Altverwalter schriftlich zur Herausgabe auffordern (Frist 14 Tage). Konten, Versicherungen, Dienstleisterverträge und laufende Verfahren übernehmen. Übergabeprotokoll gegenzeichnen.

06

Laufender Betrieb

Eigentümer, Mieter, Hausmeister, Versorger und Versicherer informieren. Lastschriftmandate und Kontoverbindungen umstellen. Portal einrichten, fester Ansprechpartner steht.

Zeitplan

Realistischer Fahrplan für eine Gemeinschaft mit 10 bis 50 Einheiten

Phase
Zeitbedarf
Wer
Bestandsaufnahme & Beiratsgespräch
1 – 2 Wochen
Beirat / Eigentümer
Angebote einholen und vergleichen
2 – 3 Wochen
Beirat
Einladung mit Tagesordnung
mind. 3 Wochen Frist
Verwalter oder Beiratsvorsitz
Eigentümerversammlung, drei Beschlüsse
1 Termin
Gemeinschaft
Anfechtungsfrist läuft
1 Monat (§ 45 WEG)
–
Herausgabe & Übergabe
4 – 8 Wochen
Alt- und Neuverwalter
Gesamt
3 – 4 Monate
bei Kooperation des Altverwalters

Verweigert der Altverwalter die Herausgabe, verlängert sich die Übergabe um die Dauer der gerichtlichen Durchsetzung. Wir rekonstruieren in dieser Zeit, was ohne ihn rekonstruierbar ist: Grundbuch, Kontoauszüge, Versicherungsverträge, Versorger.

Einberufung

Wenn der Verwalter nicht einladen will

  • Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung schriftlich verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG)
  • Weigert sich der Verwalter, darf der Beiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter einladen (§ 24 Abs. 3 WEG)
  • Alternativ: ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer
  • Gibt es weder Verwalter noch Beirat: WEG ohne Verwalter
Stimmrecht

Wie gezählt wird

  • Gesetzlicher Regelfall: Kopfprinzip – jeder Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG)
  • Teilungserklärung kann Objekt- oder Wertprinzip (Miteigentumsanteile) vorsehen – vorher prüfen
  • Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen
  • Vollmachten in Textform genügen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes verlangt
Beschlussvorlage

So wird der Beschluss formuliert.

Ein Beschluss ist nur so gut wie seine Formulierung. Unbestimmte Beschlüsse („Die Verwaltung soll gewechselt werden“) sind anfechtbar oder nichtig. Bewährt haben sich drei getrennte Tagesordnungspunkte mit jeweils eigener Abstimmung:

TOP 1 – Abberufung

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beruft die [Firma, Anschrift] mit Wirkung zum [Datum] als Verwalterin ab.“

TOP 2 – Kündigung des Verwaltervertrags

„Der mit der [Firma] geschlossene Verwaltervertrag vom [Datum] wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum [Datum der Abberufung + 6 Monate], gekündigt. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Kündigung im Namen der Gemeinschaft zu erklären.“

TOP 3 – Bestellung und Vertragsabschluss

„Die [neue Verwaltung, Anschrift] wird für die Zeit vom [Datum] bis zum [Datum, maximal fünf Jahre] zur Verwalterin bestellt. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, den Verwaltervertrag gemäß dem Angebot vom [Datum] (Anlage zur Einladung) im Namen der Gemeinschaft abzuschließen. Die Vergütung beträgt [Betrag] je Einheit und Monat zuzüglich der im Angebot ausgewiesenen Sondervergütungen.“

Das Angebot des neuen Verwalters gehört als Anlage zur Einladung, damit jeder Eigentümer vor der Versammlung weiß, worüber abgestimmt wird. Fehlt die Anlage, ist der Beschluss angreifbar.

Kostenlos als PDF

Musterbeschluss, Kündigungsschreiben an den Altverwalter, Übergabe-Checkliste und Vergleichsbogen für Verwalterangebote finden Sie im Beirats-Paket – ohne Anmeldung. Wenn Sie uns als neuen Verwalter in Betracht ziehen, liefern wir die Beschlussvorlage fertig ausgefüllt mit unserem Angebot.

Übergabe

Diese Unterlagen muss der alte Verwalter herausgeben.

Die Herausgabepflicht umfasst alles, was der Verwalter für die Gemeinschaft erhalten oder erstellt hat. Fordern Sie schriftlich mit Frist an und lassen Sie sich die Vollständigkeit im Übergabeprotokoll bestätigen.

Rechtliches & Beschlüsse
  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung mit allen Nachträgen
  • Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG) vollständig und fortlaufend
  • Protokolle aller Eigentümerversammlungen
  • Eigentümerliste mit aktuellen Anschriften und Miteigentumsanteilen
  • Laufende und abgeschlossene Gerichtsverfahren, Anwaltskorrespondenz
Finanzen
  • Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne der letzten zehn Jahre
  • Kontoauszüge aller Gemeinschaftskonten, Rücklagenkonto, Verfügungsberechtigungen
  • Offene Forderungen gegen Eigentümer mit Mahnstand
  • Belege, Rechnungen, Steuerunterlagen (Haushaltsnahe Dienstleistungen § 35a EStG)
  • Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG
Objekt & Verträge
  • Versicherungsverträge (Gebäude, Haftpflicht) und Schadensakten
  • Verträge mit Hausmeister, Reinigung, Winterdienst, Aufzug, Heizung, Versorgern
  • Wartungsprotokolle, Prüfberichte, Energieausweis, Rauchwarnmelder-Dokumentation
  • Baupläne, Gutachten, Handwerkerrechnungen, Gewährleistungsfristen
  • Schlüssel, Zugangsdaten, Schließpläne
Digital
  • Datenexport aus der Verwaltungssoftware in lesbarem Format
  • E-Mail-Korrespondenz mit Eigentümern und Dienstleistern
  • Zugänge zu Portalen (Versorger, Versicherer, Behörden)
  • Hinweis: Personenbezogene Daten unterliegen bei der Übergabe der DSGVO – die Weitergabe an den neuen Verwalter ist zulässig, die Löschung beim alten ist zu bestätigen
Aus der Praxis

Woran der Wechsel scheitert – und wie Sie das vermeiden.

1. Nur abberufen, nicht gekündigt

Die Gemeinschaft beruft ab, vergisst aber die Kündigung des Vertrags. Der Altverwalter stellt weitere sechs Monate Vergütung in Rechnung – zu Recht. Immer beide Beschlüsse fassen.

2. Tagesordnung zu unbestimmt

„Verschiedenes“ oder „Zukunft der Verwaltung“ reicht nicht. Jeder Beschlussgegenstand muss in der Einladung erkennbar sein, sonst ist der Beschluss anfechtbar (§ 23 Abs. 2 WEG).

3. Nur ein Angebot vorgelegt

Die Bestellung eines Verwalters ohne Vergleichsangebote entspricht nach ständiger Rechtsprechung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, sobald ein Eigentümer dies rügt. Drei Angebote sind der Standard.

4. Beschluss ohne Ermächtigung

Die Gemeinschaft bestellt, aber niemand ist bevollmächtigt, den Vertrag zu unterschreiben. Ergebnis: Der neue Verwalter ist bestellt, hat aber keinen Vertrag und keine Vergütungsgrundlage. Ermächtigung immer in den Bestellungsbeschluss aufnehmen.

5. Wechsel zum Jahresende

Ein Wechsel zum 31. Dezember klingt sauber, bedeutet aber: Die Jahresabrechnung erstellt ein Verwalter, der keinen Zugriff mehr auf die Belege hat – oder einer, der sie nie gesehen hat. Besser: Übergabe zum Quartalsende nach Beschluss der letzten Abrechnung, oder vertraglich festhalten, wer die Abrechnung erstellt.

6. Konten nicht umgestellt

Hausgeld-Lastschriften laufen weiter auf das alte Konto, Versorger buchen ins Leere. Vor dem Stichtag: neue Kontoverbindung an alle Eigentümer, SEPA-Mandate neu einholen, Dienstleister informieren.

Angebote vergleichen

Der Preis je Einheit
ist nur die halbe Wahrheit.

Verwalterangebote unterscheiden sich weniger in der Grundvergütung als in dem, was zusätzlich berechnet wird. Vergleichen Sie diese Positionen Zeile für Zeile.

Position
Darauf achten
Bei ImmoService365
Grundvergütung
je Einheit und Monat, netto oder brutto? Indexierung?
Festpreis je Einheit, Bestellperiode ohne Erhöhung
Eigentümerversammlung
Eine ETV im Jahr inklusive? Kosten für außerordentliche Versammlungen?
Ordentliche ETV inklusive, Beschlussvorlagen inklusive
Mahnwesen
Mahngebühren je Mahnung? Übergabe an Anwalt?
Mahnlauf inklusive, siehe Forderungsmanagement
Sanierung & Bauleitung
Prozentsatz der Bausumme? Ab welchem Betrag?
Im Angebot ausgewiesen, vorab beschlossen
Kontoführung
Offene Treuhandkonten auf den Namen der WEG?
Ausschließlich offene Treuhandkonten
Zertifizierung
§ 26a WEG nachgewiesen? Weiterbildung dokumentiert?
IHK-zertifiziert, Nachweis liegt bei
Erreichbarkeit
Hotline oder fester Ansprechpartner? Reaktionszeit?
Fester Ansprechpartner, Antwort binnen eines Werktages
Digital
Portal für Eigentümer? Belegeinsicht online?

Orientierungswerte für Verwaltervergütungen nach Region und Objektgröße finden Sie auf der Seite Hausverwaltung Kosten. Unsere Paketpreise stehen unter Leistungspakete.

Einzeleigentümer & Vermieter

Mietverwaltung wechseln: ohne Versammlung, aber mit Frist.

Wer ein Mietshaus oder eine vermietete Eigentumswohnung verwalten lässt, braucht keinen Beschluss. Der Verwaltervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) und wird nach den darin vereinbarten Fristen gekündigt – häufig drei Monate zum Quartals- oder Jahresende. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Fristen des Dienstvertragsrechts.

Ablauf in vier Schritten

Ein Wechsel in der Mietverwaltung ist bei uns in zwei bis acht Wochen abgeschlossen. Wir übernehmen die Mieterkommunikation und richten das Mieterportal ein. Details zur Leistung: Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung.

Kostenfrei

Vorprüfung Ihrer aktuellen Verwaltung.

Senden Sie uns Verwaltervertrag und die letzte Abrechnung – wir sagen Ihnen innerhalb von zwei Werktagen, zu welchem Termin Sie kündigen können und ob sich ein Wechsel lohnt. Schnellcheck starten →

Häufige Fragen

FAQ zum Verwalterwechsel

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung genügt – sowohl für die Abberufung des bisherigen als auch für die Bestellung des neuen Verwalters (§ 25 Abs. 1 WEG). Ein Quorum gibt es seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr.
Nein. Der Verwalter kann jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung – sofern er nicht ohnehin früher ausläuft oder gekündigt wird.
Bei einer Eigentümergemeinschaft rechnen wir von der Bestandsaufnahme bis zur vollständigen Übergabe mit drei bis vier Monaten, davon mindestens drei Wochen Einladungsfrist, ein Monat Anfechtungsfrist und vier bis acht Wochen Übergabe. Bei der Mietverwaltung ohne Versammlung sind es zwei bis acht Wochen, abhängig von der Kündigungsfrist im Vertrag.
Unsere Vorprüfung, die Beschlussvorlage und die Koordination der Übergabe sind kostenfrei. Kosten entstehen nur, wenn der Altverwalter die Herausgabe verweigert und anwaltliche oder gerichtliche Schritte nötig werden – das ist die Ausnahme. Der neue Verwaltervertrag beginnt zum beschlossenen Übergabedatum.
Die Gemeinschaft kann jederzeit abberufen; der Vertrag endet dann spätestens nach sechs Monaten. Bei wichtigem Grund – etwa grober Pflichtverletzung, fehlender Abrechnung oder Veruntreuung – ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Wir prüfen die Lage kostenfrei.
Alle die Gemeinschaft betreffenden Unterlagen: Teilungserklärung, Beschluss-Sammlung, Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne, Verträge, Belege, Bankunterlagen, Versicherungen und Objektdokumentation (§§ 675, 667 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Vergütung besteht nicht; die Herausgabe ist gerichtlich durchsetzbar.
Die Rücklage gehört der Gemeinschaft, nicht dem Verwalter. Sie liegt auf einem offenen Treuhandkonto auf den Namen der WEG. Beim Wechsel wird lediglich die Verfügungsberechtigung auf den neuen Verwalter umgeschrieben – es wird kein Geld bewegt.
Wir setzen die Herausgabe mit Fristsetzung durch und leiten bei Bedarf rechtliche Schritte ein. Parallel rekonstruieren wir, was ohne ihn rekonstruierbar ist – Grundbuchdaten, Kontoauszüge, Versicherungsverträge, Versorgerdaten – damit die Verwaltung nicht stillsteht.
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Stellvertreter (§ 24 Abs. 3 WEG), alternativ ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer. Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung verlangen. Gibt es weder Beirat noch Ermächtigung, bleibt der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Notverwalters.
Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG verlangen. Die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters ist dann anfechtbar. Ausnahme: Gemeinschaften mit weniger als neun Einheiten, in denen ein Eigentümer selbst verwaltet, solange nicht ein Drittel der Eigentümer die Zertifizierung fordert.
Am saubersten ist ein Quartalsende nach Beschluss der letzten Jahresabrechnung – dann ist das abgelaufene Wirtschaftsjahr abgeschlossen und der neue Verwalter startet mit dem laufenden Wirtschaftsplan. Ein Wechsel zum 31. Dezember führt oft dazu, dass die Abrechnung zwischen zwei Verwaltern hängen bleibt.

Verwandte Themen

Qualifikation & Sicherheit

Was Sie von uns
schwarz auf weiß bekommen.

Seit Dezember 2023 hat jede Eigentümergemeinschaft Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Wir legen Nachweise, Erlaubnis und Versicherung auf Wunsch der Einladung zur Versammlung bei.

01

Zertifizierter Verwalter § 26a WEG

IHK-Sachkundeprüfung nach ZertVerwV. Zertifiziert: Julien Linke, Geschäftsführer – Bescheinigung der IHK Magdeburg, auf Anfrage einsehbar.

02

Gewerbeerlaubnis § 34c GewO

Erlaubnis für Wohnimmobilienverwaltung und Immobilienvermittlung. Die Weiterbildungspflicht von 20 Stunden je drei Jahre wird dokumentiert erfüllt.

03

Vermögensschaden-Haftpflicht

Deckungssumme 500.000 € je Schadenfall, wie in § 15 MaBV gefordert – zusätzlich Betriebshaftpflicht für Hausmeister- und Facility-Leistungen. Die Versicherungsbestätigung liegt jedem Angebot bei.

04

Treuhandkonten & IHK-Mitglied

Gemeinschaftsgelder werden ausschließlich auf offenen Treuhandkonten auf den Namen der WEG geführt – nie auf Konten der Verwaltung. Pflichtmitglied der IHK Magdeburg.

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