Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch ohne bestellten Verwalter handlungsfähig. Sie kann Beschlüsse fassen, Konten führen und Verträge schließen. Die Vertretung nach außen übernehmen dann die Eigentümer gemeinschaftlich, was in der Praxis schwerfällig ist.
Ihr Anspruch auf einen Verwalter
Jeder einzelne Eigentümer kann die Bestellung eines Verwalters verlangen. Das ist ein individueller Anspruch – die Mehrheit kann ihn nicht dauerhaft blockieren. Verweigert die Gemeinschaft die Bestellung, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Der zertifizierte Verwalter
Seit der WEG-Reform können Eigentümer verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird – also jemand, der vor der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung über rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen abgelegt hat. Für bestehende Verwalterverhältnisse gelten Übergangsregelungen.
Wenn gar nichts geht: der Notverwalter
Findet sich niemand und ist die Gemeinschaft handlungsunfähig, kann das Gericht auf Antrag eines Eigentümers einen Verwalter bestellen. Das ist der letzte Weg, aber er existiert. Wie das abläuft, erklären wir auf der Seite zum Notverwalter.
