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Hausgeld – woraus es besteht und wie es berechnet wird – Ratgeber von ImmoService365
Ratgeber · Hausgeld

Hausgeld – woraus es besteht und wie es berechnet wird

Jeder Wohnungseigentümer zahlt monatlich Hausgeld. Doch woraus besteht es eigentlich, und wie wird es berechnet? Hier finden Sie die Antworten.

Was ist Hausgeld?

Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung jedes Eigentümers für die laufenden Kosten des Gemeinschaftseigentums. Es wird auf Basis des jährlichen Wirtschaftsplans festgelegt und am Jahresende über die Hausgeldabrechnung abgerechnet.

Woraus besteht das Hausgeld?

Das Hausgeld umfasst die Bewirtschaftungskosten (Versicherungen, Hausmeister, Reinigung, Strom, Müll), die Verwaltervergütung und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Ein Teil ist über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlagefähig, ein Teil – etwa die Rücklage und Verwaltung – trägt der Eigentümer selbst.

Wie wird es berechnet?

Die Höhe ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, geteilt nach Miteigentumsanteilen. Eine transparente Hausverwaltung legt die Berechnung offen und erstellt eine nachvollziehbare Jahresabrechnung. Was kostet Hausverwaltung? →

FAQ · Hausgeld

Häufige Fragen.

Hausgeld zahlt der Eigentümer an die WEG. Nebenkosten sind der umlagefähige Teil, den der Vermieter auf Mieter umlegt.
Ja, ein Teil des Hausgeldes fließt in die Rücklage für künftige Reparaturen.
Die Eigentümerversammlung beschließt den Wirtschaftsplan, aus dem sich das Hausgeld ergibt.
Wie hoch das Hausgeld liegt, ergibt sich aus drei Blöcken: umlagefähige Betriebskosten wie Heizung, Wasser, Müll, Versicherung und Hausmeister; nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltervergütung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums; sowie die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
Als grober Anhaltspunkt gelten 3,50 bis 5 Euro je Quadratmeter monatlich, bei Anlagen mit Aufzug, Tiefgarage oder Schwimmbad deutlich mehr. Auffällig niedriges Hausgeld ist beim Wohnungskauf ein Warnsignal – meist ist die Rücklage unterdotiert.
Nur die Positionen, die in der Betriebskostenverordnung genannt sind – im Wesentlichen die Bewirtschaftungskosten. Verwaltervergütung, Instandhaltungsrücklage und Reparaturen am Gemeinschaftseigentum sind nicht umlagefähig und bleiben bei Ihnen.
Die Gemeinschaft kann die Rückstände gerichtlich geltend machen; der Verwalter ist dazu regelmäßig berechtigt. Bei erheblichen und dauerhaften Rückständen kommt im äußersten Fall die Entziehung des Wohnungseigentums in Betracht – das ist allerdings selten.
Sinnvoll ist eine Berechnung nach Restnutzungsdauer der Bauteile: Dach, Fassade, Fenster, Heizung und Leitungen mit ihren jeweiligen Erneuerungszyklen und Kosten. Pauschalformeln nach Quadratmetern sind verbreitet, bilden den tatsächlichen Bedarf aber oft nicht ab.
Lassen Sie sich die letzten drei Jahresabrechnungen, den Wirtschaftsplan und die Beschluss-Sammlung zeigen. Auffällig niedriges Hausgeld bei älterem Gebäude ist ein Warnsignal – die eingesparten Beträge kommen später als Sonderumlage zurück, und zwar Sie treffend.

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