Umlagefähig sind die in der Betriebskostenverordnung genannten laufenden Kosten: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Versicherungen und weitere. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind dagegen nicht umlagefähig.
Die Umlage erfolgt nach dem im Mietvertrag vereinbarten Schlüssel – meist nach Wohnfläche oder Verbrauch.
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Versäumt er diese Frist, kann er Nachzahlungen in der Regel nicht mehr verlangen.
Mieter haben nach Erhalt zwölf Monate Zeit, Einwendungen zu erheben.
Typische Fehler sind ein falscher Verteilerschlüssel, nicht umlagefähige Positionen, fehlende Belege oder Fristversäumnisse. Eine professionelle Mietverwaltung erstellt die Abrechnung fristgerecht und rechtssicher. Mehr zur Mietverwaltung →
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