1. Vorher: der Versuch per Beschluss
Das Gericht erwartet, dass die Gemeinschaft es zuerst selbst versucht hat. Setzen Sie die Verwalterbestellung auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung und dokumentieren Sie das Ergebnis. Kommt kein Beschluss zustande, ist das Ihre Grundlage.
2. Antrag beim Amtsgericht
Zuständig ist das Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Antragsberechtigt ist jeder Wohnungseigentümer – eine Mehrheit ist nicht erforderlich. Der Antrag muss darlegen, warum die Gemeinschaft ohne Verwalter nicht handlungsfähig ist.
3. Vorschlag eines Verwalters
Sie können einen konkreten Verwalter benennen. Das Gericht ist daran nicht gebunden, entscheidet aber leichter, wenn eine übernahmebereite Verwaltung feststeht. Eine schriftliche Bereitschaftserklärung hilft dabei – die stellen wir aus, wenn wir das Objekt betreuen können.
4. Bestellung und Übernahme
Nach der Bestellung läuft die Verwaltung wie bei jedem anderen Verwalter: Unterlagenübernahme, Kontenumstellung, Wirtschaftsplan. Die Vergütung trägt die Gemeinschaft.
Wichtiger Hinweis
Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob ein Antrag in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat und wie er zu formulieren ist, klärt ein Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht.
