Berlin · Leipzig · Magdeburg · Potsdam · Dessau
Notverwalter für die WEG gerichtlich bestellen lassen
Voraussetzungen · Ablauf · Alternativen

Notverwalter
gerichtlich bestellen.

Gerichtliche Bestellung

Der letzte Weg – aber selten der nötige.

Wenn eine Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter hat und sich auf keinen einigen kann, kann jeder einzelne Eigentümer beim Amtsgericht die Bestellung beantragen.

In der Praxis ist der Antrag seltener nötig als gedacht. Meistens fehlt nicht die Einigkeit, sondern schlicht ein übernahmebereiter Verwalter. Liegt ein konkretes Angebot vor, löst sich die Sache häufig ohne Gericht.

Wir sind keine Rechtsberatung. Für die Antragstellung brauchen Sie einen Anwalt – wir können aber die Frage beantworten, ob wir Ihr Objekt übernehmen würden.

Verfahren

Wie die Bestellung
abläuft.

1. Vorher: der Versuch per Beschluss

Das Gericht erwartet, dass die Gemeinschaft es zuerst selbst versucht hat. Setzen Sie die Verwalterbestellung auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung und dokumentieren Sie das Ergebnis. Kommt kein Beschluss zustande, ist das Ihre Grundlage.

2. Antrag beim Amtsgericht

Zuständig ist das Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Antragsberechtigt ist jeder Wohnungseigentümer – eine Mehrheit ist nicht erforderlich. Der Antrag muss darlegen, warum die Gemeinschaft ohne Verwalter nicht handlungsfähig ist.

3. Vorschlag eines Verwalters

Sie können einen konkreten Verwalter benennen. Das Gericht ist daran nicht gebunden, entscheidet aber leichter, wenn eine übernahmebereite Verwaltung feststeht. Eine schriftliche Bereitschaftserklärung hilft dabei – die stellen wir aus, wenn wir das Objekt betreuen können.

4. Bestellung und Übernahme

Nach der Bestellung läuft die Verwaltung wie bei jedem anderen Verwalter: Unterlagenübernahme, Kontenumstellung, Wirtschaftsplan. Die Vergütung trägt die Gemeinschaft.

Wichtiger Hinweis

Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob ein Antrag in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat und wie er zu formulieren ist, klärt ein Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht.

Vorher prüfen

Drei Wege,
die schneller gehen.

Bevor Sie ein Gerichtsverfahren einleiten, lohnt der Blick auf diese Optionen – sie lösen die meisten Fälle.

A

Konkretes Angebot einholen

  • Verwaltung suchen, die zusagt
  • Festpreis und Beschlussvorlage vorlegen
  • Blockade löst sich oft von selbst
B

Anspruch geltend machen

  • Jeder Eigentümer hat Anspruch auf Verwalterbestellung
  • Schriftliche Aufforderung an die Gemeinschaft
  • Wirkt häufig ohne weitere Schritte
C

Andere Verwaltungsform

  • Bei zwei bis drei Einheiten oft passender
  • Sondereigentums- oder Mietverwaltung prüfen
  • Wir sagen, was zur Teilungserklärung passt
FAQ · Notverwalter

Häufige Fragen zur
gerichtlichen Bestellung.

Ein vom Gericht bestellter Verwalter. Wenn eine Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter hat und sich auf keinen einigen kann, kann jeder Eigentümer beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung beantragen. Der Begriff steht nicht im Gesetz, ist aber in der Praxis gebräuchlich.
Wenn die Gemeinschaft handlungsunfähig ist – etwa weil dringende Maßnahmen anstehen, Konten nicht geführt werden können oder eine Mehrheit die Bestellung dauerhaft blockiert. Als erster Schritt ist er meist verfrüht: Zuerst sollten Sie versuchen, per Beschluss einen Verwalter zu bestellen.
Jeder einzelne Wohnungseigentümer. Sie brauchen dafür keine Mehrheit – der Anspruch auf einen Verwalter steht jedem Eigentümer für sich zu. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Gerichtskosten nach dem Streitwert, dazu gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Vergütung des bestellten Verwalters trägt anschließend die Gemeinschaft wie bei jedem anderen Verwalter auch. Eine belastbare Kostenaussage kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt geben – wir sind keine Rechtsberatung.
Ja, ein Vorschlag ist zulässig und in der Praxis üblich. Das Gericht ist daran nicht gebunden, berücksichtigt aber, ob ein geeigneter Verwalter zur Übernahme bereit ist. Wir erklären Ihnen vorab schriftlich unsere Bereitschaft, wenn wir das Objekt übernehmen können.
Meistens ja. In den Fällen, die zu uns kommen, scheitert die Bestellung nicht am bösen Willen, sondern daran, dass niemand einen übernahmebereiten Verwalter gefunden hat. Liegt ein konkretes Angebot mit Beschlussvorlage auf dem Tisch, löst sich die Blockade oft in der nächsten Versammlung.

Weiterführend

Bevor Sie vor Gericht gehen: fragen Sie uns.

Oft löst ein konkretes Übernahmeangebot die Blockade. Die Einschätzung kostet Sie nichts.