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Verwaltervertrag – Ratgeber von ImmoService365
Ratgeber · Verwaltervertrag

Verwaltervertrag WEG: Was drinstehen muss – und was nicht

Bestellung und Vertrag sind zwei verschiedene Dinge. Wer das versteht, verhandelt bessere Konditionen und kommt im Streitfall schneller aus dem Vertrag.

Bestellung vs. Vertrag

Zwei Beschlüsse, zwei Rechtsverhältnisse.

Die Bestellung macht eine Person oder Firma zum Organ der Gemeinschaft (§ 26 WEG). Der Verwaltervertrag regelt das Schuldverhältnis: Leistungen, Vergütung, Laufzeit, Haftung. Beides wird in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen – meist in einem Tagesordnungspunkt, rechtlich aber getrennt. Deshalb kann eine Bestellung wirksam sein, obwohl der Vertrag Mängel hat, und umgekehrt.

Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Vereinbarte längere Kündigungsfristen oder Abfindungen sind insoweit unwirksam.

Laufzeit

Wie lange der Vertrag laufen darf.

Für die Gemeinschaft ist eine Laufzeit von zwei bis drei Jahren meist der beste Kompromiss: lang genug, dass der Verwalter sich einarbeitet und in Sanierungen investiert, kurz genug, um bei Unzufriedenheit nicht jahrelang gebunden zu sein. Wir schließen unsere Verträge in der Regel über zwei Jahre.

Inhalt

Diese Punkte gehören in jeden Verwaltervertrag.

Vergütung

Was üblich ist – und welche Klauseln Sie streichen sollten.

Die Grundvergütung liegt in unserer Region zwischen 15 und 30 Euro je Einheit und Monat, in Berlin und Potsdam höher. Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern was sie enthält. Unsere Preise stehen transparent unter Hausverwaltung Kosten.

Diese Klauseln sollten Sie streichen oder nachverhandeln:

Prüfung

Checkliste vor der Versammlung.

Lassen Sie sich den Vertragsentwurf mit der Einladung zusenden – ein Vertrag, der erst in der Versammlung verteilt wird, ist ein schlechtes Zeichen. Prüfen Sie Leistungskatalog, Sonderhonorarliste, Kontenführung und Nachweise. Fragen Sie nach der Vermögensschadenhaftpflicht und nach dem Zertifikat nach § 26a WEG. Und vergleichen Sie zwei bis drei Angebote – auch wenn der bisherige Verwalter verlängern möchte.

Unseren Mustervertrag stellen wir Interessenten vorab zur Verfügung; der Beirat erhält im Beirats-Paket eine Prüf-Checkliste. Den Wechsel selbst beschreibt der Ratgeber Hausverwalter wechseln.

FAQ · Verwaltervertrag

Häufige Fragen.

Nein, aber er sollte es sein. Ohne schriftlichen Vertrag gelten die gesetzlichen Pflichten und eine übliche Vergütung – Streit ist vorprogrammiert.
Bei Erstbestellung höchstens drei, bei Wiederbestellung höchstens fünf Jahre. Automatische Verlängerungen sind unwirksam.
Ja. Seit 2020 ist die Abberufung jederzeit möglich; der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 WEG).
Außerordentliche Versammlungen, Begleitung größerer Sanierungen, Gerichtsverfahren, Verkaufsbescheinigungen und Mahnverfahren. Sie müssen mit Preis im Vertrag stehen.
Nein. Gelder der Gemeinschaft gehören auf Konten, die auf den Namen der Gemeinschaft lauten (§ 27 WEG).
In der Regel der Verwaltungsbeirat oder ein per Beschluss bevollmächtigter Eigentümer – der Verwalter kann nicht mit sich selbst kontrahieren.
Ja, auch bei vier Einheiten. Gerade dort sorgt ein klarer Leistungskatalog dafür, dass der Festpreis hält. Unser Angebot für kleine Gemeinschaften: WEG-Verwaltung ab 4 Einheiten.

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