Der Verwalter hat für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen (§ 28 Abs. 1 WEG). Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft sowie die Zuführung zur Erhaltungsrücklage – als Gesamtplan und als Einzelplan je Einheit, verteilt nach dem geltenden Kostenschlüssel. Aus dem Einzelplan ergibt sich das monatliche Hausgeld.
Beschlossen wird seit der WEG-Reform nicht der Plan selbst, sondern die Vorschüsse, die die Eigentümer zu zahlen haben. Der Plan ist die Grundlage – und bleibt ein Verwaltungsdokument, das sachlich falsch sein kann, ohne dass der Vorschussbeschluss deshalb nichtig wäre.
Ein guter Plan baut auf der letzten Jahresabrechnung auf, berücksichtigt bekannte Preissteigerungen (Versicherung, Energie) und weist Abweichungen zum Vorjahr aus.
Früher musste die Fortgeltung des alten Plans ausdrücklich beschlossen werden. Seit 2020 regelt § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG, dass die Eigentümer Vorschüsse „nach dem Wirtschaftsplan“ schulden – die Rechtsprechung geht davon aus, dass der zuletzt beschlossene Plan weitergilt, bis ein neuer beschlossen ist. Trotzdem sollte die Gemeinschaft jedes Jahr einen aktuellen Plan beschließen, idealerweise vor Beginn des Wirtschaftsjahres. Wir legen den Plan für das Folgejahr auf der ordentlichen Versammlung im Herbst oder spätestens zusammen mit der Jahresabrechnung vor.
Checklisten für die Prüfung finden Beiräte im Beirats-Paket.
Der Beschluss über die Vorschüsse kann innerhalb eines Monats angefochten werden (§ 45 WEG) – etwa bei falschem Verteilerschlüssel oder unverhältnismäßig hohen Ansätzen. Bis zur Entscheidung bleibt der Beschluss wirksam; das Hausgeld ist weiter zu zahlen. Eine zu niedrige Rücklagenzuführung kann ebenfalls Anfechtungsgrund sein, weil sie ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Praktisch ist das Gespräch mit dem Verwalter vor der Versammlung fast immer der bessere Weg.
Persönlich, unverbindlich und innerhalb eines Werktages.