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Wirtschaftsplan – Ratgeber von ImmoService365
Ratgeber · Wirtschaftsplan

Wirtschaftsplan der WEG: Die Vorschau, aus der das Hausgeld entsteht

Der Wirtschaftsplan ist das Budget der Eigentümergemeinschaft. Wer ihn versteht, versteht, warum das Hausgeld steigt – und ob zu Recht.

Grundlagen

Was der Wirtschaftsplan ist.

Der Verwalter hat für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen (§ 28 Abs. 1 WEG). Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft sowie die Zuführung zur Erhaltungsrücklage – als Gesamtplan und als Einzelplan je Einheit, verteilt nach dem geltenden Kostenschlüssel. Aus dem Einzelplan ergibt sich das monatliche Hausgeld.

Beschlossen wird seit der WEG-Reform nicht der Plan selbst, sondern die Vorschüsse, die die Eigentümer zu zahlen haben. Der Plan ist die Grundlage – und bleibt ein Verwaltungsdokument, das sachlich falsch sein kann, ohne dass der Vorschussbeschluss deshalb nichtig wäre.

Aufbau

Diese Positionen gehören hinein.

Ein guter Plan baut auf der letzten Jahresabrechnung auf, berücksichtigt bekannte Preissteigerungen (Versicherung, Energie) und weist Abweichungen zum Vorjahr aus.

Fortgeltung

Was gilt, wenn kein neuer Plan beschlossen wird.

Früher musste die Fortgeltung des alten Plans ausdrücklich beschlossen werden. Seit 2020 regelt § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG, dass die Eigentümer Vorschüsse „nach dem Wirtschaftsplan“ schulden – die Rechtsprechung geht davon aus, dass der zuletzt beschlossene Plan weitergilt, bis ein neuer beschlossen ist. Trotzdem sollte die Gemeinschaft jedes Jahr einen aktuellen Plan beschließen, idealerweise vor Beginn des Wirtschaftsjahres. Wir legen den Plan für das Folgejahr auf der ordentlichen Versammlung im Herbst oder spätestens zusammen mit der Jahresabrechnung vor.

Prüfung

Woran Beirat und Eigentümer einen schlechten Plan erkennen.

Checklisten für die Prüfung finden Beiräte im Beirats-Paket.

Anfechtung

Wenn der Vorschussbeschluss falsch ist.

Der Beschluss über die Vorschüsse kann innerhalb eines Monats angefochten werden (§ 45 WEG) – etwa bei falschem Verteilerschlüssel oder unverhältnismäßig hohen Ansätzen. Bis zur Entscheidung bleibt der Beschluss wirksam; das Hausgeld ist weiter zu zahlen. Eine zu niedrige Rücklagenzuführung kann ebenfalls Anfechtungsgrund sein, weil sie ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Praktisch ist das Gespräch mit dem Verwalter vor der Versammlung fast immer der bessere Weg.

FAQ · Wirtschaftsplan

Häufige Fragen.

Der Verwalter, für jedes Kalenderjahr (§ 28 Abs. 1 WEG). Die Eigentümerversammlung beschließt die daraus folgenden Vorschüsse.
Nach herrschender Auffassung gilt der zuletzt beschlossene Plan fort. Die Gemeinschaft sollte dennoch jährlich neu beschließen.
Das ist ideal, aber nicht zwingend. Ein im laufenden Jahr beschlossener Plan wirkt auf den Jahresbeginn zurück.
Nein. Der Vorschussbeschluss ist wirksam, bis er aufgehoben wird. Richtig ist die Anfechtung innerhalb eines Monats.
Der Plan ist die Prognose zu Jahresbeginn, die Abrechnung die Nachkalkulation nach Jahresende. Beides wird je Einheit aufgeschlüsselt.
Rechtlich ist sie eine Ergänzung des Wirtschaftsplans und wird separat beschlossen; in der Abrechnung ist sie getrennt auszuweisen.
So oft, wie ein neuer Plan beschlossen wird – normalerweise jährlich. Steigerungen müssen sich aus den Positionen ergeben, nicht pauschal.

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