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Aufgaben des Verwalters – Ratgeber von ImmoService365
Ratgeber · Aufgaben des Verwalters

Aufgaben der WEG-Verwaltung: Was der Verwalter tun muss – und was nicht

Viele Konflikte in Eigentümergemeinschaften entstehen, weil Erwartung und gesetzlicher Auftrag auseinanderliegen. Hier die Aufgaben des Verwalters, sortiert nach Gesetz, Vertrag und Praxis.

Rechtsgrundlage

Was § 27 WEG dem Verwalter aufgibt.

Seit der WEG-Reform 2020 ist der Verwalter Vertretungsorgan der Gemeinschaft nach außen (§ 9b WEG) und nach innen berechtigt und verpflichtet zu allen Maßnahmen, die „untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen“ oder zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines Nachteils notwendig sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Alles darüber hinaus braucht einen Beschluss – die Gemeinschaft kann die Befugnisse per Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 Abs. 2 WEG).

Dazu kommen ausdrückliche Pflichten: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung aufstellen (§ 28), Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4), Versammlung einberufen und leiten (§ 24), Beschlüsse durchführen (§ 18, § 27), Beschluss-Sammlung führen (§ 24 Abs. 7), Gelder der Gemeinschaft getrennt verwalten (§ 27).

Kaufmännisch

Geld, Abrechnung, Planung.

Technisch

Instandhaltung, Verkehrssicherung, Notfälle.

Rechtlich & organisatorisch

Versammlung, Beschlüsse, Vertretung.

Nicht Aufgabe des Verwalters

Was Eigentümer oft erwarten – aber nicht verlangen können.

Ob Ihr Verwalter seine Aufgaben erfüllt, lässt sich in zehn Minuten prüfen: Verwalter-Schnellcheck.

FAQ · Aufgaben des Verwalters

Häufige Fragen.

Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht erstellen, Versammlung einberufen und leiten, Beschlüsse durchführen, Beschluss-Sammlung führen, Gelder getrennt verwalten, die Gemeinschaft vertreten und Maßnahmen untergeordneter Bedeutung sowie Notmaßnahmen selbst veranlassen (§§ 24, 27, 28 WEG).
Ja, bei Maßnahmen untergeordneter Bedeutung und bei Notfällen. Was „untergeordnet“ ist, sollte der Verwaltervertrag mit einer Betragsgrenze konkretisieren.
Nein. Das Sondereigentum verwaltet der Eigentümer selbst – oder beauftragt eine Sondereigentumsverwaltung.
Ja, solange sie nicht nichtig sind. Er darf und sollte auf Risiken hinweisen, die Entscheidung liegt aber bei der Gemeinschaft.
Der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft – deshalb ist eine Vermögensschadenhaftpflicht Pflichtbestandteil eines seriösen Angebots.
Das Gesetz schreibt keine Frequenz vor; üblich sind regelmäßige Begehungen zur Verkehrssicherung, bei uns mindestens quartalsweise mit Protokoll im Portal.
Abmahnen, Beschluss zur Abberufung herbeiführen, neuen Verwalter bestellen. Seit 2020 ist das jederzeit ohne wichtigen Grund möglich.

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