Seit der WEG-Reform 2020 ist der Verwalter Vertretungsorgan der Gemeinschaft nach außen (§ 9b WEG) und nach innen berechtigt und verpflichtet zu allen Maßnahmen, die „untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen“ oder zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines Nachteils notwendig sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Alles darüber hinaus braucht einen Beschluss – die Gemeinschaft kann die Befugnisse per Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 Abs. 2 WEG).
Dazu kommen ausdrückliche Pflichten: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung aufstellen (§ 28), Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4), Versammlung einberufen und leiten (§ 24), Beschlüsse durchführen (§ 18, § 27), Beschluss-Sammlung führen (§ 24 Abs. 7), Gelder der Gemeinschaft getrennt verwalten (§ 27).
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