Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie oft vermischt wird.
Was wir nicht sind
Wir sind keine Zwangsverwalter. Der Zwangsverwalter wird nach dem Zwangsversteigerungsgesetz vom Vollstreckungsgericht bestellt. Bestellt wird eine natürliche Person, die fachlich geeignet und von den Interessen der Beteiligten unabhängig ist – ein Unternehmen kann dieses Amt nicht übernehmen. Das Gericht ist dabei grundsätzlich auch nicht an Vorschläge der Gläubiger gebunden.
Was wir sind
Der ausführende Arm vor Ort. Ein bestellter Zwangsverwalter betreut häufig Objekte über ein weites Gebiet und kann nicht für jede Begehung anreisen. Genau diese operative Ebene übernehmen wir – im Auftrag und in Abstimmung mit dem Verwalter, der Verfahrensführung und Rechnungslegung behält.
Frei beauftragbar
Bei Insolvenzverwaltern, Erstehern nach Zuschlag und Banken als Eigentümern gilt diese Einschränkung nicht. Dort ist die Verwaltung frei vergebbar, und wir können die vollständige Miet- oder WEG-Verwaltung übernehmen.
